Impressum

Kredit ABC

Startseite

Ablauf

Partner

 Kredit ABC

 

 
> Kredite
> Privatkredit
> Onlinekredit
> Kreditantrag Arbeiter
> Kreditantrag Beamte
> Kreditantrag Soldaten
> Impressum
 

Geldwäschegesetz

§ 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
b)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3.
Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
4.
Vergehen
a)
nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,
b)
nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes und nach § 370 der Abgabenordnung,
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und
5.
Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen

 

 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

 

 

 
(c) Copyright www.kredit-net.eu - Alle Rechte vorbehalten