§ 261 Geldwäsche,
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) 1Wer einen
Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt,
verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das
Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen
Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. 2Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
- 1.
-
Verbrechen, - 2.
-
Vergehen nach
- a)
-
§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334, - b)
-
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1
des Grundstoffüberwachungsgesetzes, - 3.
-
Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen, - 4.
-
Vergehen
- a)
-
nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242,
246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328
Abs. 1, 2 und 4, - b)
-
nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes und nach
§ 370 der Abgabenordnung, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind,
und - 5.
-
Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen
Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)
begangene Vergehen
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